SATZUNG
des Obst- und Gartenbauvereins Hockenheim e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein Hockenheim (OGV Hockenheim) e.V.
nachstehend kurz Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Hockenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Schwetzingen eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere aus nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur, Pflanzenzucht und Kleingärtnerei als Beitrag zur
Landschaftsentwicklung
- Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
- Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden
Bedeutung
- Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes
Diese Ziele sollen erreicht werden durch
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder in den genannten Gebieten
- die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.
- Beratung bei der Pflanzung und Pflege aller einschlägigen Gewächse
- Anlage und Unterhaltung eines Vereinsgartens zur praktischen
Demonstration
der theoretisch vermittelten Kenntnisse
- Beratung in der Müllvermeidung durch praxisgerechte Kompostierung
- Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher
Zielrichtung
- Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen
- Durchführung von Unterweisungen u. a., Lehrgängen, Rundgängen, Lehrfahrten usw.
- Empfehlungen und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis-
bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für
Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
- Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“
Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins
anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben
mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden)
und sonstige juristische Personen sein.
Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss eines
Mitglieds wird in einer Geschäfts- und Wahlordnung
festgelegt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
- Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung
bestimmt sind, müssen sie mindestens 14 Tage vor derselben dem
Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
- die Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
- die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im
Vereinsgebiet einzusetzen.
- die Einrichtungen des Vereins, bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und
die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des
Ausschusses zu vergüten.
- die Vereinsbeiträge in der festgelegten Höhe gemäß § 7 der Satzung fristgerecht
abzuführen.
- für die Ziele des Kreis-, Bezirksvereins und Landesverbandes zu werben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der engere Vorstand
- der
Vorsitzende
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäftsordnung fest-
gelegt.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal
statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung einzube-
rufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Festsetzung der Jahresbeiträge
- die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds
durch den Vorstand
- die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
- die Bestellung von Rechnungsprüfern
- die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Geschäfts- und Wahlordnung
- die Beschlussfassung über Anträge
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
Der engere Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Rechner
- dem Schriftführer
Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem engeren Vorstand
- den beiden Kassenprüfern
- mindestens acht weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel zwei
Jahre.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereins-
führung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten.
ist.
Der Gesamtvorstand überträgt die aktuelle Vereinsführung dem engeren Vorstand und
kann auch einzelne Aufgaben an andere Vereinsmitglieder zur Erledigung übertragen.
§ 10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und
sein Stellvertreter. Beide
vertreten den Verein gemeinsam.
§ 11 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt zusammen mit den übrigen Mitgliedern des
engeren Vorstands die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands
aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstands und die
sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall
Sachverständige beratend beizuziehen.
§ 12 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner
Rechnungsprüfung durch die von der Mitgleiderversammlung ernannten
Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.
§ 13 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen
Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen
Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.
Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem
Zweck einberufen sein muss.
Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforder-
lich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden. Dieses sollte nach Möglichkeit für Zwecke wie in § 2
genannt, verwendet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Hockenheim, den 17. April 1993
Der Vorstand:
Ernst Kuhn Helmut Kahrmann
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Hans Klenner Kurt Heilmann
Schriftführer Rechner