Obst- und Gartenbauverein Hockenheim e.V.
Obst- und Gartenbauverein Hockenheim e.V.

Satzung

                                                        SATZUNG 


            des Obst- und Gartenbauvereins Hockenheim e.V.

 

 

§ 1      Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

           

            Der Verein führt den Namen

            Obst- und Gartenbauverein Hockenheim (OGV Hockenheim) e.V.

            nachstehend kurz Verein genannt.

           

            Er hat seinen Sitz in Hockenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

            Schwetzingen eingetragen. 

           

            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne         

            des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

             

            Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


            Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die    

            Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

            durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch   

            unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2      Ziele des Vereins

           

            Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere aus nachfolgenden Gebieten:

-         Förderung der Gartenkultur, Pflanzenzucht und Kleingärtnerei als Beitrag zur   

        Landschaftsentwicklung

-         Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege

-         Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden     

        Bedeutung

-         Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes

           

            Diese Ziele sollen erreicht werden durch

-         eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder in den genannten Gebieten

-         die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.

-         Beratung bei der Pflanzung und Pflege aller einschlägigen Gewächse

-         Anlage und Unterhaltung eines Vereinsgartens zur praktischen Demonstration

        der theoretisch vermittelten Kenntnisse

-         Beratung in der Müllvermeidung durch praxisgerechte Kompostierung

-         Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher

        Zielrichtung

-         Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen

-         Durchführung von Unterweisungen u. a., Lehrgängen, Rundgängen, Lehrfahrten  usw.

-         Empfehlungen und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis-  

        bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für 

        Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg

-         Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“

           

            Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

 

 

§ 3      Organisation, Gliederung und Aufbau

           

            Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

 

 

§ 4      Mitgliedschaft

 

            Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

            Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins

            anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.

            Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden)

            und sonstige juristische Personen sein.

          

            Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss eines

            Mitglieds wird in einer Geschäfts- und Wahlordnung festgelegt.

           


§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

            1. Die Mitglieder sind berechtigt

-         Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.

-         Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung              

        bestimmt  sind, müssen sie mindestens 14 Tage vor derselben dem  

        Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.

-         die Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

-         an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

 

            2. Die Mitglieder sind verpflichtet

-          die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.

-          sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im

         Vereinsgebiet einzusetzen.

-          die Einrichtungen des Vereins, bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und

         die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des

         Ausschusses zu vergüten.

-          die Vereinsbeiträge in der festgelegten Höhe gemäß § 7 der Satzung fristgerecht

         abzuführen.

-          für die Ziele des Kreis-, Bezirksvereins und Landesverbandes zu werben.

 

 

§ 6      Organe des Vereins

   

            Organe des Vereins sind

                 -    die Mitgliederversammlung

                 -    der Gesamtvorstand

                 -    der engere Vorstand

                 -    der Vorsitzende

          

 

§ 7      Die Mitgliederversammlung

 

            Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

 

            Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäftsordnung fest-

            gelegt.   

 

            Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal

            statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung einzube-

            rufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf

            die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

           

            Der Mitgliederversammlung obliegt

-        die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes

-        die Entlastung des Vorstandes

-        die Wahl des Vorstandes

-        die Festsetzung der Jahresbeiträge

-        die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds

       durch den Vorstand                

-       die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern

-        die Bestellung von Rechnungsprüfern

-        die Beschlussfassung von Satzungsänderungen

-        die Beschlussfassung über die Geschäfts- und Wahlordnung

-        die Beschlussfassung über Anträge

                       

            Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des  

            Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei

            Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


 

§ 8      Der Vorstand

 

            Der engere Vorstand besteht aus

-        dem 1. Vorsitzenden

-        dem 2. Vorsitzenden

-        dem Rechner

-        dem Schriftführer

           

            Der Gesamtvorstand besteht aus

-        dem engeren Vorstand

-        den beiden Kassenprüfern

-        mindestens acht weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer

 

            Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel zwei 

            Jahre. 

 

 

§ 9      Aufgaben des Vorstandes

 

            Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereins-

            führung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten. ist.

            Der Gesamtvorstand überträgt die aktuelle Vereinsführung dem engeren Vorstand und

            kann auch einzelne Aufgaben an andere Vereinsmitglieder zur Erledigung übertragen.

 

 

§ 10    Vorstand im Sinne von § 26 BGB

 

            Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide

            vertreten den Verein gemeinsam.

 

 

§ 11    Vorsitzender

 

            Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt zusammen mit den übrigen Mitgliedern des

            engeren Vorstands die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands

            aus bzw. überwacht deren Ausführung.

 

            Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstands und die

            sonstigen Veranstaltungen des Vereins. 

 

            Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall

            Sachverständige beratend beizuziehen.

 


§ 12    Rechnungsprüfung

 

            Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner

            Rechnungsprüfung durch die von der Mitgleiderversammlung ernannten

            Rechnungsprüfer zu erfolgen.


            Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.

 

 

§ 13    Sitzungsniederschriften

 

            Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen

            Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen

            Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.

            Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 14    Satzungsänderung

 

            Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

            Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur

            Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 

            Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden

            Mitglieder. 

 

 

§ 15    Auflösung

 

            Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem

            Zweck einberufen sein muss.

           

            Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.

 

            Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforder-

            lich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine

            außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einer

            Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

            Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten

            Zwecken zu verwenden.

 

            Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung

            des Finanzamts ausgeführt werden. Dieses sollte nach Möglichkeit für Zwecke wie in § 2

            genannt, verwendet werden.         

 
 

§ 16    Inkrafttreten

 

            Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

 

 

 

 

Hockenheim, den 17. April 1993

 

 

Der Vorstand:

 

Ernst Kuhn                                         Helmut Kahrmann                                     

1. Vorsitzender                                    2. Vorsitzender

 

Hans Klenner                                      Kurt Heilmann

Schriftführer                                        Rechner

 

 

 



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